Auszüge aus der Verordnung vom 13 März 2015:
Am Tag der Drückjagd ist der Zugang zum Wald auf eigene Gefahr.
Es ist verboten den Aablauf der Jagd absichtlich zu stören.
Die Grenzen der Jagdlose sowie die Dauer der Drückjagden können auf geoportail.lu eingesehen werden.
Jagden von bis zu 12 Schützen sowie solche auf Schwarzwild die weniger als 15 Tagen im Vorraus organisiert werden, können ohne diese Publikation stattfinden.